Diese Frage stellt sich immer wieder und zwar häufig dann wenn die finanziellen Mittel des Unterhaltszahlers begrenzt sind. Die Antwort auf ist einfach.
Das GvD 151/2015 hat die vom Arbeitnehmerstatut (Gesetz 300/1970) vorgesehene Regelung der Fernüberwachung am Arbeitsplatz nur anscheinend aufgeweicht.