Mit 307 ja, 83 nein und 12 Enthaltungen hat die Abgeordnetenkammer in Rom am 29.01.2016 ein Legislativdekret verabschiedet (sog. Gelli – Legislativdekret), mit welchem die Haftung der Ärzte und des Spitalpersonals neu geregelt werden soll.
Durch dieses Dekret wird sowohl die straf- als auch die zivilrechtliche Haftung besagter Berufskategorien stark eingeschränkt, denn nunmehr genügt für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht mehr die grobe Fahrlässigkeit sondern es bedarf eines bedingten Vorsatzes. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sich der Arzt oder das Spitalpersonal an die erteilten Vorgaben (sog. linee guida) gehalten hat. Diese Vorgaben sollen in den nächsten 2 Jahren für alle Bereiche ausgearbeitet und periodisch erneuert/angepasst werden. In zivilrechtlicher Hinsich wurde eine zweiteilung der Haftungen vorgenommen: während gegenüber der Sanitätsstruktur eine vertragliche Haftung besteht, haften die Äzte sowie das Spitalspersonale nur mehr aus einer außervertraglichen Haftung. Dies bedeutet nicht nur eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Patienten, sondern auch die Halbierung der Verjährungsfristen (von 10 auf 5 Jahre). Als positiv zu bewerten ist hingegen die eingeführte Verpflichtung der Sanitätsstrukturen (seien diese nun öffentlich oder privat), eine entsprechende Versicherungspolizze abzuschließen. Nun liegt es am Senat das Dekret zu verabschieden, sodass dieses in Kraft tritt.