Diese Frage stellt sich immer wieder und zwar häufig dann wenn die finanziellen Mittel des Unterhaltszahlers begrenzt oder der Kontakt bzw. das Verhältnis zwischen den Eltern bzw. zwischen den Eltern und den Kindern getrübt ist. Die Antwort auf diese Frage ist eigentlich relativ einfach.
Die Antwort auf diese Frage ist eigentlich relativ einfach. Der Unterhalt muss nicht nur bis zur Volljährigkeit der Kinder, sondern bis zur „Selbsterhaltungsfähigkeit“ der Kinder bezahlt werden. Mit dem Begriff „Selbsterhaltungsfähigkeit“ ist gemeint, dass Kinder selbst über ein Einkommen verfügen, das ihnen ermöglich weiterhin im gewohnten Lebensstil zu leben.
Genau hier liegt das Problem, denn es drängen sich unwillkürlich einige Fragen auf: Wann muss ein Kind fähig sein sich selbst zu erhalten? Ab welchem Einkommen kann man von davon ausgehen, dass ein Kind selbst erhaltungsfähig ist? Was ist wenn ein Kind aus freien Stücken auf ein Einkommen verzichtet und somit gar nie im Stande sein wird sich selbst zu erhalten oder aus gesundheitlichen Gründen einfach nicht in der Lage ist für ein Einkommen zu sorgen?
Die Liste der Fragen ließe sich fast unendlich weiterführen und es ist fast unmöglich darauf eine zufriedenstellende Antwort zu finden, da es keine einheitlichen Regeln und auch keine einheitliche Rechtsprechung zu dieser heiklen Thematik gibt.
Grundsätzlich gilt aber, dass jeder Fall einzeln und konkret zu betrachten und zu durchleuchten ist. Wichtige Punkte sind dabei, ob die Eltern den Kindern eine angemessene Ausbildung zukommen haben lassen! Wie lange die gewählte Ausbildung im Durchschnitt (Studium oder Lehre) dauert! Ob das Kind, und später der junge Erwachsene, bemüht ist diese Ausbildung zu Ende zu bringen bzw. nach Abschluss der Ausbildung eine Arbeit zu finden! Gibt es für die absolvierte Ausbildung überhaupt Arbeitsplätze! Ermöglich das allenfalls erzielte Einkommen einen angemessenen Lebensstil! Sollte man bei konkreter Betrachtung all dieser Punkte (im Idealfall alle Beteiligten gemeinsam) zur Überzeugung gelangen, dass das Kind nun fähig ist sich selbst zu erhalten, so können die Unterhaltszahlungen im Einvernehmen der Beteiligten gekürzt oder eingestellt werden.
Sollte ein solches Einvernehmen nicht vorliegen, so kann das Gericht angerufen werden, welches darüber zu befinden hat, ob eine Kürzung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen genehmigt wird oder nicht.
La traduzione seguirà a breve!