Das GvD 151/2015 hat die vom Arbeitnehmerstatut (Gesetz 300/1970) vorgesehene Regelung der Fernüberwachung am Arbeitsplatz nur anscheinend aufgeweicht.
Während die vorherigen gesetzlichen Bestimmungen, die Installation von Videokameras oder von Geräten zum Zwecke der Fernüberwachung am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten hat und diese nur für strikte organisatorische und betriebliche Erfordernisse zuließ, ist in der neuen Formulierung zwar der Begriff „Verbot“ verschwunden, allerdings ist eine Fernüberwachung nach wir vor nur aufgrund von organisatorischen und Erfordernissen der Produktion sowie für die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz des Betriebsvermögens zulässig.
Die Voraussetzung für die Installation von Geräten für die Fernüberwachung sind ebenfalls dieselben geblieben: die Rechtmäßigkeit der Installation ist der Genehmigung des Arbeitsinspektorats unterworfen.
Sollte der Arbeitgeber nun eine entsprechende Genehmigung erhalten haben (welche nur aus den angegebenen Gründen erteilt werden darf), können, in weiterer Folge, die so erhaltenen Informationen, auch zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (Entlassung, Suspendierung vom Dienst, Geldstrafe usw.) herangezogen werden.